1 mit Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage keine von der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten und somit keine Änderung des Prozessthemas. Entgegen der Auffassung der Verteidigung waren Sportaktivitäten ohne Körperkontakt gerade nicht uneingeschränkt zulässig, sondern nur unter den Voraussetzungen nach Art. 6e Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Konkret musste in Innenräumen (Ziff. 1) eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden.