Damit hat der Beschuldigte als Inhaber resp. Betreiber des Fitnesscenters den objektiven Tatbestand von Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Die Strafbestimmung von Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage fehlt zwar im Strafbefehl vom 25. Januar 2021, wie die Verteidigung zu Recht bemerkte (Berufungsbegründung, pag. 337) und deren Aufführung wäre – ergänzend zu Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 – durchaus wünschenswert gewesen. Letztlich erfolgt aber durch die explizite Verknüpfung von Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit Art.