Gemäss Art. 13 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage wird bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 5a und 6d-6f nicht einhält. B. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die am 30. November 2020 trainierenden Personen keine Hygienemasken trugen, ihnen keine 15m2 (bzw. gemäss Vorinstanz 16m2) grosse Fläche pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stand und keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder andere Abschrankungen vorhanden waren. Damit hat der Beschuldigte als Inhaber resp.