6e der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand 2. November 2020) waren Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien für Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ohne Körperkontakt zulässig. Dabei musste in Innenräumen eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Auf das Tragen einer Gesichtsmaske konnte verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen galten.