A. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230): Auf Bundesebene waren zu diesem Zeitpunkt für den Sportbereich folgende Bestimmungen einschlägig: Gemäss Art. 6e der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand 2. November 2020) waren Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien für Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ohne Körperkontakt zulässig.