12 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Entgegen der Vorinstanz ist wie angeklagt von einer Einfachbegehung auszugehen, weshalb der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG, begangen resp. festgestellt am 26. und 30. November 2020, schuldig zu erklären ist. 10.6.2 Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage A. Gesetzliche und theoretische Grundlagen