Zudem ergab die Beweiswürdigung, dass am 30. November 2020 gerade kein geleitetes Training einer Kleingruppe stattfand. Weiter kann den Ausführungen der Verteidigung resp. ihrem Verweis auf den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Auszug aus dem Internetprotal des Kantons Bern (Präzisierungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie) nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsbegründung, pag. 325). Diese Präzisierungen bezogen sich offensichtlich auf frühere Fassungen der Covid-19 V, datieren diese doch vom 30. Oktober 2020 und nehmen Bezug auf Bestimmungen, welche am 25. und 30. November 2020 bereits ausser Kraft gesetzt waren.