25 Abs. 1 Covid-19 V nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsbegründung, pag. 338), verweist diese Bestimmung doch auf die bundesrechtliche Strafbestimmung von Art. 83 EpG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 2 Covid-19 V ist nicht anwendbar, war das Trainingsangebot doch gerade nicht auf die beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball oder Unihockey beschränkt resp. handelte es sich beim Trainingsbetrieb vom 30. November 2020 unbestrittenermassen nicht um ein Mannschaftstraining oder Wettkampfspiel dieser obersten Ligen. Zudem ergab die Beweiswürdigung, dass am 30. November 2020 gerade kein geleitetes Training einer Kleingruppe stattfand.