j EpG verstossen hat. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V im Strafbefehl vom 25. Januar 2021 erwähnt worden wäre (vgl. dazu Berufungsbegründung, pag. 338), letztlich erfolgt aber durch die Heranziehung desselben als Bindeglied zwischen Art. 16 Abs. 1 Bst. g Covid-19 V und Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG keine von der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten und somit keine Änderung des Prozessthemas. Schliesslich kann den Ausführungen der Verteidigung betreffend Derogation von Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsbegründung, pag.