B. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte als Inhaber des Fitnesscenters seiner Kundschaft am 26. und 30. November 2020 ermöglichte, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ein Training an verschiedenen Trainingsgeräten durchzuführen. Das Fitnesscenter war mithin nicht geschlossen, weshalb der Beschuldigte als Inhaber gegen Art. 16 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG verstossen hat.