Abs. 2 bestimmte, dass Sport- und Fitnesszentren, die im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V und unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes für den geleiteten Trainingsbetrieb in Kleingruppen von höchsten 15 Personen genutzt werden können. Dabei mussten sowohl der Personenkreis als auch die Trainingszeit im Voraus festgelegt werden. Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V verbot Wettkampfspiele und Trainingsbetrieb von Mannschaftssportarten, mit Ausnahme der beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey. […] Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j und 2 EpG war sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar.