11 Der Regierungsrat des Kantons Bern legte in Art. 16 Abs. 1 Bst. g Covid-19 V (Stand 5. November 2020, unverändert auch Stand 25. November 2020 und Stand 30. November 2020) fest, dass unter dem Vorbehalt von Abs. 2 derselben Bestimmung, Sport- und Fitnesszentren für das Publikum geschlossen sind. Abs. 2 bestimmte, dass Sport- und Fitnesszentren, die im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V und unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes für den geleiteten Trainingsbetrieb in Kleingruppen von höchsten 15 Personen genutzt werden können.