10 ihr Individualtraining und es fand kein geleiteter Trainingsbetrieb statt. Die Trainierenden wechselten im Zuge ihres Trainings die Geräte, trugen keine Hygienemasken, ihnen stand keine 15m2 (bzw. gemäss Vorinstanz 16m2) grosse Fläche pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung und es waren keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder andere Abschrankungen vorhanden. Der Beschuldigte wusste um die im Tatzeitraum geltenden Regelungen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. 10.6 Rechtliche Würdigung