Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 26. als auch am 30. November 2020 um die geltenden Regelungen wusste. 10.5.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ist erstellt, dass sich der Anlagesachverhalt wie angeklagt zugetragen hat und der Beschuldigte demnach am 26. und 30. November 2020 seiner Kundschaft ermöglichte, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten unter Aufsicht eines Trainers durchzuführen. Das Fitnesscenter war mithin nicht geschlossen.