Auch insoweit erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz folglich nicht als willkürlich. Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass den am 30. November 2020 trainierenden Personen offenkundig keine 15m2 (bzw. gemäss Vorinstanz 16m2) grosse Fläche pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stand und keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder andere Abschrankungen vorhanden waren. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 26. als auch am 30. November 2020 um die geltenden Regelungen wusste.