Dass er um die geltenden Bestimmungen, insbesondere Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V, nicht gewusst habe, ist bereits vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Zudem wurde der Beschuldigte am 26. November 2020 durch die Polizei darauf hingewiesen, dass er das Fitnesscenter so nicht führen dürfe und schliesslich liess der Beschuldigte auch in der Berufungsbegründung ausführen, dass er nie behauptet habe, «davon nichts gewusst zu haben» (pag. 326). Auch insoweit erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz folglich nicht als willkürlich.