Der Beschuldigte war Inhaber eines Fitnesscenters, ist H.________ (Beruf) («mit Vertiefungen im .________»; pag. 180 Z. 21) und arbeitete zu den Tatzeitpunkten als .________ für den .________ (pag. 180 Z. 24 f.). Zudem hat der Beschuldigte die geltende Rechtslage auch mit seinen Anwälten besprochen, was er gegenüber der Polizei selbst angab (pag. 2). Dass er um die geltenden Bestimmungen, insbesondere Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V, nicht gewusst habe, ist bereits vor diesem Hintergrund unglaubhaft.