Die Personen wechselten im Rahmen ihres Trainings unbestrittenermassen die Geräte und auf pag. 8 ist ersichtlich, dass sich zwei Personen in unmittelbarer Nähe zueinander befanden. Aus dem Bild auf pag. 8 geht zudem hervor, dass keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder andere Abschrankungen bestanden (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten, pag. 181 Z. 44 ff.). Zum Wissen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte um die zum Tatzeitpunkt geltenden Regelungen gewusst habe (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226). Der Beschuldigte war Inhaber eines Fitnesscenters, ist H._____