220 und Berufungsbegründung, pag. 333). Was die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Begleitumständen vom 30. November 2020 anbelangt, so ist diese mit Blick auf die rechtliche Würdigung nur insoweit zu präzisieren, als den trainierenden Personen offenkundig keine 15m2 grosse Fläche pro Person (die Vorinstanz sprach von 16m2) zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stand (für die 15m2 vgl. Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Ziff. 3.1ter Bst. a des Anhangs). Die Personen wechselten im Rahmen ihres Trainings unbestrittenermassen die Geräte und auf pag.