9 10.5.3 Zu den Begleitumständen und zum Wissen des Beschuldigten Was das (Nicht-)Tragen der Hygienemaske anbelangt, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass unbestritten sei, dass die am 30. November 2020 trainierenden Personen keine Hygienemasken trugen (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220 und Berufungsbegründung, pag. 333).