Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, wonach er als Fitnesstrainer aktiv auf die trainierenden Mitglieder eingewirkt habe und die Trainings als Gruppentrainings stattgefunden hätten, als unglaubhafte Schutzbehauptung wertete. Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass am 30. November 2020 kein geleiteter Trainingsbetrieb stattfand.