185 Z. 7 ff.). Dass der Beschuldigte, wie in der Berufungsbegründung ausgeführt, «mal korrigierend und mal ermutigend» auf das Training eingewirkt haben will, begründet schliesslich noch lange keinen geleiteten Trainingsbetrieb. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, wonach er als Fitnesstrainer aktiv auf die trainierenden Mitglieder eingewirkt habe und die Trainings als Gruppentrainings stattgefunden hätten, als unglaubhafte Schutzbehauptung wertete.