Es spricht Bände, dass der Beschuldigte nicht schildern konnte, inwiefern er konkret auf das Training der anwesenden Personen eingewirkt haben will (pag. 184 Z. 45 ff.). Zudem sind seine Erklärungen zum Vorhalt, wonach sich die Kundschaft gemäss Internetauftritt für ein «selbständiges Training» habe anmelden können, zunächst ausweichend und der Beschuldigte musste sodann selbst einräumen, dass «vielleicht der Wortlaut nicht korrekt» sei (pag. 185 Z. 7 ff.).