(vgl. pag. 174 Z. 1 f., Z. 4 ff., Z. 12 ff., pag. 175 Z. 1 ff.), dem Foto der angetroffenen Situation vom 30. November 2020 (pag. 8) und den Angaben auf der Webseite des Fitnesscenters (pag. 7) ergebe. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst auf der Trainingsfläche das Training geleitet resp. begleitet habe (pag. 184 Z. 32 ff.) und diese Tätigkeit nur für die Dauer der polizeilichen Kontrolle unterbrochen habe (vgl. pag. 184 Z. 35 f.), überzeugen nicht. Es spricht Bände, dass der Beschuldigte nicht schildern konnte, inwiefern er konkret auf das Training der anwesenden Personen eingewirkt haben will (pag.