Die Vorinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass die Beweisfrage, ob am 30. November 2020 ein geleiteter Trainingsbetrieb stattgefunden habe, mit Blick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich offengelassen werden könne, aufgrund der vorliegenden Beweismitteln aber auch keinerlei Zweifel bestehen würden, dass am 30. November 2020 gerade kein geleiteter Trainingsbetrieb durchgeführt worden sei. Vielmehr hätten Individualtrainings stattgefunden, was sich – wie die Vorinstanz willkürfrei erwog – aus dem schlüssigen Anzeige- und Berichtsrapport (pag. 1 ff. und pag. 4 ff.), den glaubhaften Aussagen der Zeugin E.________ (vgl. pag.