Zudem waren der Beschuldigte selbst und die Lernende vor Ort (vgl. E. III.10.4 vorne und die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 224). Die Vorinstanz stellte sodann zutreffend fest, dass die Beweisfrage, ob am 30. November 2020 ein geleiteter Trainingsbetrieb stattgefunden habe, mit Blick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich offengelassen werden könne, aufgrund der vorliegenden Beweismitteln aber auch keinerlei Zweifel bestehen würden, dass am 30. November 2020 gerade kein geleiteter Trainingsbetrieb durchgeführt worden sei.