Dass die Vorinstanz die mehrfache Beteuerung des Beschuldigten, wonach das Fitnesscenter in den angeklagten Zeitpunkten für die Öffentlichkeit geschlossen gewesen sei, als widersprüchlich erachtete, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und erst recht nicht willkürlich. Vielmehr ist gestützt auf die vorhandenen und übereinstimmenden Beweismittel zweifelsfrei erstellt, dass das Fitnesscenter sowohl am 26. November 2020 als auch am 30. No-