im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann glaubhaft bestätigen, dass mehrere Personen an den Geräten trainiert hätten (pag. 173 Z. 26 f. und Z. 33 ff.; pag. 174 Z. 20 ff., Z. 20 ff. und Z. 42). Dies geht ebenso aus dem Foto der angetroffenen Situation vom 30. November 2020 hervor, welches dem Berichtsrapport beiliegt (pag. 8). Dass die Vorinstanz die mehrfache Beteuerung des Beschuldigten, wonach das Fitnesscenter in den angeklagten Zeitpunkten für die Öffentlichkeit geschlossen gewesen sei, als widersprüchlich erachtete, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und erst recht nicht willkürlich.