_»). Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Mitglieder über eine App einen Zeitslot von maximal einer Stunde hätten buchen können (vgl. die Slots auf pag. 7), wobei pro Slot maximal 15 Personen zugelassen worden seien (pag. 182 Z. 3 ff., Z. 18 ff. und Z. 39 f.). Der Beschuldigte bestritt zudem nicht, dass auch Neumitglieder willkommen gewesen seien (pag. 185 Z. 19 ff.). Was den 30. November 2020 anbelangt, konnte die Zeugin E.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann glaubhaft bestätigen, dass mehrere Personen an den Geräten trainiert hätten (pag.