174 Z. 2). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass das Fitnesscenter am 26. November 2020 und 30. November 2020 für die Öffentlichkeit offen war. Zudem macht er geltend, dass die angebotenen Trainingssessions resp. die am 30. November 2020 von der Polizei festgestellten Trainingssessions von einem ausgebildeten Fitnesstrainer geleitet wurden (vgl. Berufungsbegründung, pag. 325 und 331). Schliesslich sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Begleitumstände (Trainingsfläche pro Person, Vorhandensein von Abschrankungen) und das Wissen des Beschuldigten zu prüfen.