182 Z. 16 ff.). Die Slots mussten im Voraus gebucht werden und das Trainingsangebot war nicht auf die beiden obersten Ligen der Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey beschränkt (pag. 182 Z. 16 ff. und Berufungsbegründung, pag. 326). Am 26. November 2020 um 14:00 Uhr (d.h. während der ersten Polizeikontrolle) waren gerade keine Personen am Trainieren und der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er im Rahmen dieser Polizeikontrolle darauf hingewiesen wurde, dass er sein Fitnesscenter aufgrund der geltenden Bestimmungen im Kanton Bern «so nicht führen dürfe» (pag. 182 Z. 16 ff.