223 ff.). 10.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte in den angeklagten Zeitpunkten vom 26. November 2020 um 14:00 Uhr und 30. November 2020 um 12:50 Uhr Inhaber des Fitnesscenters an der F.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) war. Nicht strittig ist weiter, dass es für die Kundschaft des Beschuldigten an den besagten Tagen resp. Zeiten grundsätzlich möglich war, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ein Training an verschiedenen Fitnessgeräten zu absolvieren (vgl. u.a. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 182 Z. 16 ff.).