einer der beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey gehandelt habe. Zudem erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass kein Trainer das Training geleitet habe, die 12 Personen keine Hygienemasken getragen und darüber hinaus auch den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hätten. Dem Beschuldigten seien die zum Tatzeitpunkt geltenden Regelungen bekannt gewesen. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223 ff.).