Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass gestützt auf die polizeilichen Feststellungen, die Aussagen der Zeugin E.________ (nachfolgend: Zeugin E.________), den Screenshot ab der Webseite des Fitnesscenters (pag. 7) und die Aussagen des Beschuldigten erstellt sei, dass der Beschuldigte seiner Kundschaft am 26. November 2020 und 30. November 2020, nach erfolgter Registration und Voranmeldung während einer Dauer von jeweils 60 Minuten, ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten ermöglicht habe.