356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen die Covid-19 V und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichtbeachten der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, begangen am 26. November 2020 und am 30. November 2020 in C.________ (Ortschaft) schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 9): Der Beschuldigte als Bewilligungsinhaber des Fitnesscenters D.________ AG unterliess es, seine Pflichten zu erfüllen, indem er die Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern nicht einhielt.