Schliesslich ist keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz ersichtlich. Dass diese den angeklagten Vorwurf insofern konkretisierte, als es sich bei den am 30. November 2020 festgestellten trainierenden Personen um keine Mitglieder der beiden obersten Ligen der Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey gehandelt habe (vgl. Berufungsbegründung, pag. 326), stellt jedenfalls keine solche dar und dass das Schutzkonzept des Fitnesscenters ungenügend gewesen sein soll resp. es nicht zulässig gewesen sei, den Betrieb «in dieser Weise zu führen», stellt kein Sachverhaltselement dar.