5 rungsverbot entgegensteht (vgl. Ziff. I.5. vorne). Weiter ist es zwar zutreffend, dass die Strafbefehle keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthalten, der Tatvorwurf ist allerdings hinreichend konkret und sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung ohne Weiteres zu genügen (vgl. BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Schliesslich ist keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz ersichtlich.