Gleiches gilt für den Strafbefehl vom 4. Februar 2022. Auf die mitunter gerügte Formulierung «und früher» beim Tatzeitpunkt braucht sodann nicht eingegangen zu werden, zumal die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt einzig für den 20. Januar 2022 als erstellt erachtete und einer darüberhinausgehenden Verurteilung das Verschlechte-