In der Folge wurden die im Sachverhalt genannten Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern aufgeführt und die anwendbare Fassung dieser Grundlagen ergibt sich ohne Weiteres aus der angegebenen Tatzeit. Es erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein sollte, was ihm vorgeworfen wird. Gleiches gilt für den Strafbefehl vom 4. Februar 2022.