__ AG (nachfolgend: Fitnesscenter) seiner Kundschaft ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ermöglicht habe. Dabei hätte kein geführter Trainingsbetrieb stattgefunden und die am 30. November 2020 trainierenden Personen hätten keine Hygienemasken getragen. In der Folge wurden die im Sachverhalt genannten Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern aufgeführt und die anwendbare Fassung dieser Grundlagen ergibt sich ohne Weiteres aus der angegebenen Tatzeit.