8. Subsumtion der Kammer Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die vorliegenden Tatvorwürfe in den Strafbefehlen vom 25. Januar 2021 und 4. Februar 2022 genügend umschrieben. So wird im Strafbefehl vom 25. Januar 2021 hinreichend konkret dargelegt, dass der Beschuldigte die Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern nicht eingehalten habe, indem er als Bewilligungsinhaber des Fitnesscenters D.________ AG (nachfolgend: Fitnesscenter) seiner Kundschaft ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ermöglicht habe.