Zudem fehle auch in diesem Strafbefehl die Umschreibung der Tathandlungen, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt würden. Es werde bloss in allgemeiner Weise behauptet, der Beschuldigte habe es als Bewilligungsinhaber unterlassen, seine Pflichten zu erfüllen, indem er die Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern nicht eingehalten habe. Schliesslich äussere sich der Strafbefehl nicht dazu, «mit welcher Willensrichtung» der Beschuldigte gehandelt habe. Ein direkter Vorsatz werde im Strafbefehl nicht behauptet (pag. 322 f.).