Der Strafbefehl sei schliesslich auch in subjektiver Hinsicht ungenügend (pag. 321 f.). Die im Strafbefehl vom 25. Januar 2021 enthaltene Auflistung der angeblich anwendbaren Gesetze genüge dem Anklagegrundsatz sodann nicht. Allein von der Covid-19-Verordnung besondere Lage habe es von Juni 2020 bis Juni 2021 27 verschiedene Fassungen gegeben (pag. 323). Was den Strafbefehl vom 4. Februar 2022 anbelange, sei der Hinweis «und früher» unbeachtlich, weil dieser nicht genügend konkret sei. Zudem fehle auch in diesem Strafbefehl die Umschreibung der Tathandlungen, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt würden.