Zudem habe die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie Vorwürfe über den angeklagten Vorwurf hinaus erhoben habe. Dass das Schutzkonzept des Beschuldigten angeblich ungenügend gewesen resp. es nicht zulässig gewesen sei, den Betrieb «in dieser Weise zu führen», werde in der Anklageschrift nicht erwähnt (pag. 320). Gleiches gelte für den Vorwurf betreffend den 30. November 2020. Es sei nicht ersichtlich, welche Tathandlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt würden. Der Strafbefehl sei schliesslich auch in subjektiver Hinsicht ungenügend (pag.