6. Vorbringen der Verteidigung In der Berufungsbegründung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, es gehe aus dem Strafbefehl vom 25. Januar 2021 nicht hervor, welche Tathandlung dem Beschuldigten betreffend den 26. November 2020 vorgeworfen werde. Der Strafbefehl enthalte lediglich die «inhaltsleere Floskel», der Beschuldigte habe Pflichten verletzt. Was am angeklagten Sachverhalt strafbar sein solle, erschliesse sich allerdings nicht. Zudem habe die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie Vorwürfe über den angeklagten Vorwurf hinaus erhoben habe.