Nach dreimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 303 f., 308 f. und 312 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 2. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 314 ff.). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 344 f.). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 346 f.).