I.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter erklärte es den Beschuldigten schuldig der Widerhandlungen gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) durch Nichteinhalten seiner Verpflichtungen als Betreiber eines Fitnesscenters, begangen am 30. November 2020 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und am 20. Januar 2022 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositvs) in C.________ (Ortschaft).