Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 198 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung und Widerhand- lungen gegen die Covid-19 Verordnung besondere Lage Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. September 2023 (PEN 21 1078) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. September 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG 815.123) durch Nichtbeach- ten der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, begangen am 26. November 2020 und 30. November 2020 in C.________ (Ortschaft) (Ziff. I.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter erklärte es den Beschuldigten schuldig der Widerhandlungen gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) durch Nichteinhalten seiner Verpflichtungen als Betreiber ei- nes Fitnesscenters, begangen am 30. November 2020 (Ziff. I.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und am 20. Januar 2022 (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositvs) in C.________ (Ortschaft). Der Beschuldigte wurde gestützt darauf verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00, wobei die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festgesetzt wurde, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'720.00 (pag. 202 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 208). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. April 2024 (pag. 217 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. April 2024 zugestellt (pag. 247 f.). Am 14. Mai 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und focht damit das Urteil vollum- fänglich an (pag. 253 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberu- fung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 10. Juni 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren (pag. 297). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einrei- chung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Zudem wurde darauf hin- gewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwalt- schaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Beru- fungsbegründung entschieden werden könne resp. der Schriftenwechsel entfalle (pag. 298 f.). Nach dreimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 303 f., 308 f. und 312 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 2. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 314 ff.). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2024 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 344 f.). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitge- teilt (pag. 346 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren mit der Beru- fungsbegründung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 315; Hervorhe- bungen im Original): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2023 sei wie folgt abzuän- dern: a. Der Beschuldigte sei freizusprechen a) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V) durch Nichtbeachtung der Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung, angeblich begangen 1. am 26. November 2020, in C.________ (Ortschaft); 2. am 30. November 2020, in C.________ (Ortschaft); b) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson- dere Lage) durch Nichteinhalten seiner Verpflichtungen als Betreiber eines Fitnesscen- ters, angeblich begangen am 30. November 2020, in C.________ (Ortschaft); c) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der be- sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson- dere Lage) durch Nichteinhalten seiner Verpflichtungen als Betreiber eines Fitnesscen- ters, angeblich begangen am 20. Januar 2022, in C.________ (Ortschaft); b. Die Verurteilung gemäss Ziff. 1.1 des Urteilsdispositivs (Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 3'000.00) sei aufzuheben; c. Die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 1.2. seien dem Kanton aufzuerlegen; d. Dem Beschuldigten seien die Kosten für die Ausübung seiner Verteidigung im erstinstanzli- chen und im oberinstanzlichen Verfahren zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1% MWST). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Ver- fahrens bilden (Art. 16 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-V [Stand: 25. bzw. 30 November 2020] i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz; EpG; SR 818.101] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand: 2. November 2020] i.V.m. Art. 103 StGB und Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 20 3 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand: 13. Januar 2022] i.V.m. Art. 103 StGB), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beru- hende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der re- formatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Vorbringen der Verteidigung In der Berufungsbegründung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, es ge- he aus dem Strafbefehl vom 25. Januar 2021 nicht hervor, welche Tathandlung dem Beschuldigten betreffend den 26. November 2020 vorgeworfen werde. Der Strafbefehl enthalte lediglich die «inhaltsleere Floskel», der Beschuldigte habe Pflichten verletzt. Was am angeklagten Sachverhalt strafbar sein solle, erschliesse sich allerdings nicht. Zudem habe die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt, indem sie Vorwürfe über den angeklagten Vorwurf hinaus erhoben habe. Dass das Schutzkonzept des Beschuldigten angeblich ungenügend gewesen resp. es nicht zulässig gewesen sei, den Betrieb «in dieser Weise zu führen», werde in der An- klageschrift nicht erwähnt (pag. 320). Gleiches gelte für den Vorwurf betreffend den 30. November 2020. Es sei nicht ersichtlich, welche Tathandlungen dem Beschul- digten zur Last gelegt würden. Der Strafbefehl sei schliesslich auch in subjektiver Hinsicht ungenügend (pag. 321 f.). Die im Strafbefehl vom 25. Januar 2021 enthal- tene Auflistung der angeblich anwendbaren Gesetze genüge dem Anklagegrund- satz sodann nicht. Allein von der Covid-19-Verordnung besondere Lage habe es von Juni 2020 bis Juni 2021 27 verschiedene Fassungen gegeben (pag. 323). Was den Strafbefehl vom 4. Februar 2022 anbelange, sei der Hinweis «und früher» un- beachtlich, weil dieser nicht genügend konkret sei. Zudem fehle auch in diesem Strafbefehl die Umschreibung der Tathandlungen, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt würden. Es werde bloss in allgemeiner Weise behauptet, der Beschul- digte habe es als Bewilligungsinhaber unterlassen, seine Pflichten zu erfüllen, in- dem er die Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern nicht eingehalten habe. Schliesslich äussere sich der Strafbefehl nicht dazu, «mit welcher Willensrichtung» der Beschuldigte gehandelt habe. Ein direkter Vorsatz werde im Strafbefehl nicht behauptet (pag. 322 f.). Die weiteren Vorbringen der Verteidigung unter dem Titel «Anklagegrundsatz» be- treffen nicht denselben, sondern die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdi- gung, weshalb an dieser Stelle nicht darauf einzugehen ist. 7. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; 4 vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informations- funktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person be- zweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die ge- setzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltli- cher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Ankla- geschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelas- tet werde (BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 8. Subsumtion der Kammer Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die vorliegenden Tatvorwürfe in den Strafbefehlen vom 25. Januar 2021 und 4. Februar 2022 genügend umschrie- ben. So wird im Strafbefehl vom 25. Januar 2021 hinreichend konkret dargelegt, dass der Beschuldigte die Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern nicht eingehalten habe, indem er als Bewilligungsinhaber des Fitnesscenters D.________ AG (nachfolgend: Fitnesscenter) seiner Kundschaft ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ermöglicht habe. Dabei hätte kein geführter Trainingsbetrieb stattgefunden und die am 30. November 2020 trainierenden Per- sonen hätten keine Hygienemasken getragen. In der Folge wurden die im Sach- verhalt genannten Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern aufgeführt und die anwendbare Fassung dieser Grundlagen ergibt sich ohne Weiteres aus der an- gegebenen Tatzeit. Es erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern dem Beschul- digten nicht bewusst gewesen sein sollte, was ihm vorgeworfen wird. Gleiches gilt für den Strafbefehl vom 4. Februar 2022. Auf die mitunter gerügte Formulierung «und früher» beim Tatzeitpunkt braucht sodann nicht eingegangen zu werden, zu- mal die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt einzig für den 20. Januar 2022 als erstellt erachtete und einer darüberhinausgehenden Verurteilung das Verschlechte- 5 rungsverbot entgegensteht (vgl. Ziff. I.5. vorne). Weiter ist es zwar zutreffend, dass die Strafbefehle keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthal- ten, der Tatvorwurf ist allerdings hinreichend konkret und sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, vermag die Formu- lierung ohne Weiteres zu genügen (vgl. BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Schliesslich ist keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz ersichtlich. Dass diese den angeklagten Vorwurf insofern kon- kretisierte, als es sich bei den am 30. November 2020 festgestellten trainierenden Personen um keine Mitglieder der beiden obersten Ligen der Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey gehandelt habe (vgl. Berufungsbe- gründung, pag. 326), stellt jedenfalls keine solche dar und dass das Schutzkonzept des Fitnesscenters ungenügend gewesen sein soll resp. es nicht zulässig gewesen sei, den Betrieb «in dieser Weise zu führen», stellt kein Sachverhaltselement dar. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht aus- zumachen. III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 220 ff.). 10. Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19 V und die Covid-19- Verordnung besondere Lage (Strafbefehl vom 25. Januar 2021) 10.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) vom 25. Januar 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung ge- gen die Covid-19 V und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage durch Nichtbeachten der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, begangen am 26. November 2020 und am 30. November 2020 in C.________ (Ortschaft) schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt wird im Straf- befehl wie folgt beschrieben (pag. 9): Der Beschuldigte als Bewilligungsinhaber des Fitnesscenters D.________ AG unterliess es, seine Pflichten zu erfüllen, indem er die Vorschriften des Bundes und des Kantons Bern nicht einhielt. Am 26.11.2020 ermöglichte er seiner Kundschaft während einem Trainingsslot von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten unter Aufsicht eines Trainers. Am 30.11.2020 befanden sich 12 Kunden an verschiedenen Trainingsgeräten. Die Kunden absolvierten selbstständig ihr Individualtraining. Es war kein Trainer physisch anwesend, um ein allfäl- liges Gruppentraining zu führen. Die Trainierenden wechselten im Zuge ihres Trainings die Geräte und trugen zudem keine Hygienemasken. 6 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 222). Darauf kann verwiesen werden und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass gestützt auf die poli- zeilichen Feststellungen, die Aussagen der Zeugin E.________ (nachfolgend: Zeu- gin E.________), den Screenshot ab der Webseite des Fitnesscenters (pag. 7) und die Aussagen des Beschuldigten erstellt sei, dass der Beschuldigte seiner Kund- schaft am 26. November 2020 und 30. November 2020, nach erfolgter Registration und Voranmeldung während einer Dauer von jeweils 60 Minuten, ein individuelles Training an verschiedenen Fitnessgeräten ermöglicht habe. Zudem sei erstellt, dass es sich bei den am 30. November 2020 im Fitnesscenter trainierenden 12 Personen um beliebige Mitglieder und nicht etwa um Mitglieder einer Mannschaft einer der beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey gehandelt habe. Zudem erachtete die Vorinstanz als er- stellt, dass kein Trainer das Training geleitet habe, die 12 Personen keine Hygie- nemasken getragen und darüber hinaus auch den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hätten. Dem Beschuldigten seien die zum Tatzeitpunkt geltenden Re- gelungen bekannt gewesen. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223 ff.). 10.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte in den angeklagten Zeitpunkten vom 26. November 2020 um 14:00 Uhr und 30. November 2020 um 12:50 Uhr Inhaber des Fitnesscenters an der F.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) war. Nicht strittig ist weiter, dass es für die Kundschaft des Beschuldigten an den besag- ten Tagen resp. Zeiten grundsätzlich möglich war, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ein Training an verschiedenen Fit- nessgeräten zu absolvieren (vgl. u.a. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 182 Z. 16 ff.). Die Slots mussten im Voraus gebucht werden und das Trainingsangebot war nicht auf die beiden obersten Ligen der Sportarten Fussball, Eishockey, Hand- ball, Volleyball und Unihockey beschränkt (pag. 182 Z. 16 ff. und Berufungsbe- gründung, pag. 326). Am 26. November 2020 um 14:00 Uhr (d.h. während der ers- ten Polizeikontrolle) waren gerade keine Personen am Trainieren und der Beschul- digte bestreitet nicht, dass er im Rahmen dieser Polizeikontrolle darauf hingewie- sen wurde, dass er sein Fitnesscenter aufgrund der geltenden Bestimmungen im Kanton Bern «so nicht führen dürfe» (pag. 182 Z. 16 ff. und Berufungsbegründung, pag. 324). Am 30. November 2020 um 12:50 Uhr (d.h. während der zweiten Poli- zeikontrolle) befanden sich unbestrittenermassen 12 Kunden an verschiedenen Trainingsgeräten, diese trugen keine Hygienemasken und wechselten im Zuge ih- res Trainings die Geräte (pag. 184 Z. 28 ff., pag. 186 Z. 15 ff. und Z. 27 f. [Aussa- gen des Beschuldigten], pag. 8 [Foto vom 30. November 2020], pag. 173 Z. 26 f., pag. 174 Z. 24 ff. [Aussagen der Zeugin E.________]; vgl. auch Berufungsbegrün- 7 dung, pag. 333). Es handelte sich dabei nicht um Mitglieder einer Mannschaft einer der beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Vol- leyball und Unihockey. Zudem waren der Beschuldigte und eine Lernende vor Ort (pag. 184 Z. 33 [Aussagen des Beschuldigten]; vgl. dazu auch die bestätigenden Angaben der Zeugin E.________, pag. 174 Z. 18 ff. und pag. 173 Z. 12 und pag. 174 Z. 2). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass das Fitnesscenter am 26. No- vember 2020 und 30. November 2020 für die Öffentlichkeit offen war. Zudem macht er geltend, dass die angebotenen Trainingssessions resp. die am 30. No- vember 2020 von der Polizei festgestellten Trainingssessions von einem ausgebil- deten Fitnesstrainer geleitet wurden (vgl. Berufungsbegründung, pag. 325 und 331). Schliesslich sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Begleitumstände (Trainingsfläche pro Person, Vorhandensein von Abschrankungen) und das Wissen des Beschuldigten zu prüfen. 10.5 Beweiswürdigung der Kammer 10.5.1 Zur Beweisfrage, ob das Fitnesscenter am 26. und 30. November 2020 geschlos- sen oder offen war Dem Anzeigerapport vom 30. November 2020 (pag. 1 ff.) und dem Berichtsrapport vom 30. November 2020 (pag. 4 ff.), welche sowohl den 26. wie auch den 30. No- vember 2020 betreffen, ist zu entnehmen, dass bei der Kantonspolizei Bern Be- schwerden anderer Fitnesscenter gegen das Fitnesscenter des Beschuldigten ein- gingen, wonach sich dieses nicht an die Vorschriften halte und immer noch geöff- net sei (pag. 2). Gemäss dem Internetauftritt des Fitnesscenters vom 30. Novem- ber 2020 konnten sich die Mitglieder über die Mitglieder-App «.________» oder te- lefonisch einen Platz reservieren und vor Ort selbständig trainieren. Es ist aus- drücklich von speziellen Öffnungszeiten und Zugangsberechtigungen die Rede (pag. 7) und es wird darauf aufmerksam gemacht, dass auch Personen, die im Fit- nesscenter noch nicht registriert sind, eine Mitgliedschaft (10er Karte / Kurzmit- gliedschaft) erwerben und ebenfalls trainieren können (vgl. pag. 7: «.________»). Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Mitglieder über eine App einen Zeitslot von maximal einer Stunde hätten buchen können (vgl. die Slots auf pag. 7), wobei pro Slot maximal 15 Personen zu- gelassen worden seien (pag. 182 Z. 3 ff., Z. 18 ff. und Z. 39 f.). Der Beschuldigte bestritt zudem nicht, dass auch Neumitglieder willkommen gewesen seien (pag. 185 Z. 19 ff.). Was den 30. November 2020 anbelangt, konnte die Zeugin E.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann glaubhaft bestätigen, dass mehrere Personen an den Geräten trainiert hätten (pag. 173 Z. 26 f. und Z. 33 ff.; pag. 174 Z. 20 ff., Z. 20 ff. und Z. 42). Dies geht ebenso aus dem Foto der angetroffenen Situation vom 30. November 2020 hervor, welches dem Be- richtsrapport beiliegt (pag. 8). Dass die Vorinstanz die mehrfache Beteuerung des Beschuldigten, wonach das Fitnesscenter in den angeklagten Zeitpunkten für die Öffentlichkeit geschlossen gewesen sei, als widersprüchlich erachtete, ist vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar und erst recht nicht willkürlich. Vielmehr ist ge- stützt auf die vorhandenen und übereinstimmenden Beweismittel zweifelsfrei er- stellt, dass das Fitnesscenter sowohl am 26. November 2020 als auch am 30. No- 8 vember 2020 für die Öffentlichkeit eingeschränkt zugänglich und somit nicht ge- schlossen war. Es war jeder beliebigen Person möglich, vor Ort zu trainieren, wor- an nichts ändert, dass gegebenenfalls zuerst eine Kurzmitgliedschaft gelöst und um Eintritt in das Fitnesscenter zu erhalten, geklingelt werden musste. Ebenso we- nig ändert am Geöffnetsein etwas, dass am 26. November 2020 um 14:00 Uhr (d.h. während der ersten Polizeikontrolle) gerade keine Personen am Trainieren waren. Es wurde schliesslich auch in der Berufungsbegründung explizit festgehalten, dass das Fitnesscenter weitergeführt wurde (pag. 325). Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass das Fitnesscenter am 26. und 30. No- vember 2020 nicht geschlossen war. 10.5.2 Zur Beweisfrage, ob am 30. November 2020 ein geleiteter Trainingsbetrieb durch- geführt wurde Wie erwähnt ist unbestritten, dass die Polizei am 30. November 2020 im Fitness- center 12 trainierende Personen, welche keine Hygienemaske trugen, feststellte. Zudem waren der Beschuldigte selbst und die Lernende vor Ort (vgl. E. III.10.4 vorne und die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 224). Die Vorinstanz stellte so- dann zutreffend fest, dass die Beweisfrage, ob am 30. November 2020 ein geleite- ter Trainingsbetrieb stattgefunden habe, mit Blick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich offengelassen werden könne, aufgrund der vorliegenden Beweismit- teln aber auch keinerlei Zweifel bestehen würden, dass am 30. November 2020 ge- rade kein geleiteter Trainingsbetrieb durchgeführt worden sei. Vielmehr hätten Indi- vidualtrainings stattgefunden, was sich – wie die Vorinstanz willkürfrei erwog – aus dem schlüssigen Anzeige- und Berichtsrapport (pag. 1 ff. und pag. 4 ff.), den glaubhaften Aussagen der Zeugin E.________ (vgl. pag. 174 Z. 1 f., Z. 4 ff., Z. 12 ff., pag. 175 Z. 1 ff.), dem Foto der angetroffenen Situation vom 30. November 2020 (pag. 8) und den Angaben auf der Webseite des Fitnesscenters (pag. 7) er- gebe. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst auf der Trainingsfläche das Training geleitet resp. begleitet habe (pag. 184 Z. 32 ff.) und diese Tätigkeit nur für die Dauer der polizeilichen Kontrolle unterbrochen habe (vgl. pag. 184 Z. 35 f.), überzeugen nicht. Es spricht Bände, dass der Beschuldigte nicht schildern konnte, inwiefern er konkret auf das Training der anwesenden Personen eingewirkt haben will (pag. 184 Z. 45 ff.). Zudem sind seine Erklärungen zum Vor- halt, wonach sich die Kundschaft gemäss Internetauftritt für ein «selbständiges Training» habe anmelden können, zunächst ausweichend und der Beschuldigte musste sodann selbst einräumen, dass «vielleicht der Wortlaut nicht korrekt» sei (pag. 185 Z. 7 ff.). Dass der Beschuldigte, wie in der Berufungsbegründung ausge- führt, «mal korrigierend und mal ermutigend» auf das Training eingewirkt haben will, begründet schliesslich noch lange keinen geleiteten Trainingsbetrieb. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, wonach er als Fitnesstrainer aktiv auf die trainierenden Mitglieder eingewirkt habe und die Trainings als Gruppentrai- nings stattgefunden hätten, als unglaubhafte Schutzbehauptung wertete. Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass am 30. November 2020 kein geleiteter Trainingsbetrieb stattfand. 9 10.5.3 Zu den Begleitumständen und zum Wissen des Beschuldigten Was das (Nicht-)Tragen der Hygienemaske anbelangt, führte die Vorinstanz zutref- fend aus, dass unbestritten sei, dass die am 30. November 2020 trainierenden Personen keine Hygienemasken trugen (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 220 und Berufungsbegründung, pag. 333). Was die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Begleitumständen vom 30. November 2020 anbelangt, so ist diese mit Blick auf die rechtliche Würdigung nur insoweit zu präzisieren, als den trainierenden Personen offenkundig keine 15m2 grosse Fläche pro Person (die Vorinstanz sprach von 16m2) zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stand (für die 15m2 vgl. Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Ziff. 3.1ter Bst. a des Anhangs). Die Personen wechselten im Rahmen ihres Trainings unbestrittenermassen die Geräte und auf pag. 8 ist ersichtlich, dass sich zwei Personen in unmittelbarer Nähe zueinander befanden. Aus dem Bild auf pag. 8 geht zudem hervor, dass keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder an- dere Abschrankungen bestanden (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten, pag. 181 Z. 44 ff.). Zum Wissen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Be- schuldigte um die zum Tatzeitpunkt geltenden Regelungen gewusst habe (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226). Der Beschuldigte war Inhaber eines Fitnesscenters, ist H.________ (Beruf) («mit Vertiefungen im .________»; pag. 180 Z. 21) und arbeitete zu den Tatzeitpunkten als .________ für den .________ (pag. 180 Z. 24 f.). Zudem hat der Beschuldigte die geltende Rechtsla- ge auch mit seinen Anwälten besprochen, was er gegenüber der Polizei selbst an- gab (pag. 2). Dass er um die geltenden Bestimmungen, insbesondere Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V, nicht gewusst habe, ist bereits vor diesem Hintergrund un- glaubhaft. Zudem wurde der Beschuldigte am 26. November 2020 durch die Polizei darauf hingewiesen, dass er das Fitnesscenter so nicht führen dürfe und schliess- lich liess der Beschuldigte auch in der Berufungsbegründung ausführen, dass er nie behauptet habe, «davon nichts gewusst zu haben» (pag. 326). Auch insoweit erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz folglich nicht als willkürlich. Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass den am 30. November 2020 trainieren- den Personen offenkundig keine 15m2 (bzw. gemäss Vorinstanz 16m2) grosse Fläche pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stand und keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder andere Abschrankungen vorhanden waren. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sowohl am 26. als auch am 30. November 2020 um die geltenden Regelungen wusste. 10.5.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ist erstellt, dass sich der Anlagesach- verhalt wie angeklagt zugetragen hat und der Beschuldigte demnach am 26. und 30. November 2020 seiner Kundschaft ermöglichte, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ein individuelles Training an ver- schiedenen Fitnessgeräten unter Aufsicht eines Trainers durchzuführen. Das Fit- nesscenter war mithin nicht geschlossen. Am 30. November 2020 befanden sich 12 Kunden an verschiedenen Trainingsgeräten. Die Kunden absolvierten selbstständig 10 ihr Individualtraining und es fand kein geleiteter Trainingsbetrieb statt. Die Trainie- renden wechselten im Zuge ihres Trainings die Geräte, trugen keine Hygienemas- ken, ihnen stand keine 15m2 (bzw. gemäss Vorinstanz 16m2) grosse Fläche pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung und es waren keine räumli- chen Flächenabgrenzungen oder andere Abschrankungen vorhanden. Der Be- schuldigte wusste um die im Tatzeitraum geltenden Regelungen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. 10.6 Rechtliche Würdigung 10.6.1 Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG A. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 228 ff.): Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 40 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), Art. 2, 7, 8 und 9 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen La- ge zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) erliess der Regierungsrat des Kantons Bern am 4. November 2020 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Co- vid-19 V). Zwar wurde die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie per 1. Juli 2022 ausser Kraft gesetzt, dennoch hindert Art. 2 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit nicht, da diese Bestimmung bei sogenannten «Zeitgesetzen» nicht anwendbar ist (vgl. dazu ROOS/FINGERHUTH, COVID-19: Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel, 2020, § 28, Z 45 ff., Basler Kommentar, N 16 zu Art. 2 StGB). Am 25. November 2020 und am 30. November 2020 traten neue Versionen der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V) in Kraft, die einschlägigen Art. 16 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 wurden unverändert übernommen. Art. 40 EpG sieht vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG statuiert, dass sich diejenigen strafbar machen, die sich Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzen (Art. 40 EpG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V können Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 EpG strafrechtlich geahndet werden. Wie das Bundesgericht in BGE 147 I 478 E. 3.6-3.8 ent- schieden hat, ist Art. 40 Abs. 2 EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für kantonale Verbote. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene ist nicht erforderlich (vgl. auch BGE 147 I 450 E. 3.2.2). Zwar ist Art. 40 Abs. 2 EpG insbesondere hinsichtlich der Voraus- setzungen, die erfüllt sein müssen, damit solche Massnahmen getroffen werden dürfen, relativ unbe- stimmt; ein gewisser Ermessensspielraum der vollziehenden Behörden ist jedoch angesichts der Na- tur der drohenden Gefahren und der fehlenden Vorhersehbarkeit der geeigneten Massnahmen un- vermeidlich und verfassungsrechtlich zulässig (BGE 147 I 478 E. 3.7.2). Somit stellt Art. 40 Abs. 2 EpG bereits eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die verhängten kantonalen Ein- schränkungen dar (BGE 148 I 33 E. 5.4). 11 Der Regierungsrat des Kantons Bern legte in Art. 16 Abs. 1 Bst. g Covid-19 V (Stand 5. November 2020, unverändert auch Stand 25. November 2020 und Stand 30. November 2020) fest, dass unter dem Vorbehalt von Abs. 2 derselben Bestimmung, Sport- und Fitnesszentren für das Publikum ge- schlossen sind. Abs. 2 bestimmte, dass Sport- und Fitnesszentren, die im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V und unter Einhaltung der Vorschriften des Bundes für den geleiteten Trainingsbetrieb in Kleingruppen von höchsten 15 Personen genutzt werden können. Dabei mussten sowohl der Perso- nenkreis als auch die Trainingszeit im Voraus festgelegt werden. Art. 13 Abs. 1 Covid-19 V verbot Wettkampfspiele und Trainingsbetrieb von Mannschaftssportarten, mit Ausnahme der beiden obers- ten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball und Unihockey. […] Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j und 2 EpG war sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbe- gehung strafbar. B. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte als Inhaber des Fitness- centers seiner Kundschaft am 26. und 30. November 2020 ermöglichte, während eines Trainingsslots von 60 Minuten und bis zu 15 Teilnehmenden, ein Training an verschiedenen Trainingsgeräten durchzuführen. Das Fitnesscenter war mithin nicht geschlossen, weshalb der Beschuldigte als Inhaber gegen Art. 16 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG verstossen hat. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V im Strafbefehl vom 25. Januar 2021 erwähnt worden wäre (vgl. dazu Berufungsbegründung, pag. 338), letztlich erfolgt aber durch die Heranziehung desselben als Bindeglied zwischen Art. 16 Abs. 1 Bst. g Covid-19 V und Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG keine von der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Be- schuldigten und somit keine Änderung des Prozessthemas. Schliesslich kann den Ausführungen der Verteidigung betreffend Derogation von Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsbegründung, pag. 338), verweist diese Be- stimmung doch auf die bundesrechtliche Strafbestimmung von Art. 83 EpG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 2 Covid-19 V ist nicht anwendbar, war das Trainingsangebot doch gerade nicht auf die beiden obersten Ligen in den Sportarten Fussball, Eishockey, Handball, Volleyball oder Unihockey beschränkt resp. handelte es sich beim Trainingsbetrieb vom 30. November 2020 unbestritte- nermassen nicht um ein Mannschaftstraining oder Wettkampfspiel dieser obersten Ligen. Zudem ergab die Beweiswürdigung, dass am 30. November 2020 gerade kein geleitetes Training einer Kleingruppe stattfand. Weiter kann den Ausführungen der Verteidigung resp. ihrem Verweis auf den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Auszug aus dem Internetprotal des Kantons Bern (Präzisierungen zur Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie) nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsbegründung, pag. 325). Diese Prä- zisierungen bezogen sich offensichtlich auf frühere Fassungen der Covid-19 V, da- tieren diese doch vom 30. Oktober 2020 und nehmen Bezug auf Bestimmungen, welche am 25. und 30. November 2020 bereits ausser Kraft gesetzt waren. Der Beschuldigte wusste gemäss Beweisergebnis um die während der Tatzeit gel- tenden Bestimmungen und entschied sich dennoch dagegen, sein Fitnesscenter zu schliessen. Er handelte mithin vorsätzlich. 12 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. Entgegen der Vorinstanz ist wie angeklagt von einer Einfachbegehung auszuge- hen, weshalb der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG, begangen resp. festgestellt am 26. und 30. November 2020, schuldig zu erklären ist. 10.6.2 Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage A. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 230): Auf Bundesebene waren zu diesem Zeitpunkt für den Sportbereich folgende Bestimmungen einschlä- gig: Gemäss Art. 6e der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand 2. Novem- ber 2020) waren Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien für Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ohne Körperkontakt zulässig. Dabei musste in Innenräumen eine Gesichtsmaske getra- gen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Auf das Tragen einer Gesichtsmaske konnte verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbe- schränkungen galten. Gemäss Art. 13 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage wird bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 5a und 6d-6f nicht einhält. B. Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die am 30. November 2020 trainierenden Personen keine Hygienemasken trugen, ihnen keine 15m2 (bzw. gemäss Vorinstanz 16m2) grosse Fläche pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Ver- fügung stand und keine räumlichen Flächenabgrenzungen oder andere Abschran- kungen vorhanden waren. Damit hat der Beschuldigte als Inhaber resp. Betreiber des Fitnesscenters den objektiven Tatbestand von Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage erfüllt. Die Strafbestimmung von Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage fehlt zwar im Strafbefehl vom 25. Januar 2021, wie die Verteidigung zu Recht bemerkte (Berufungsbegründung, pag. 337) und deren Aufführung wäre – ergänzend zu Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 – durchaus wünschenswert gewesen. Letztlich erfolgt aber durch die explizite Ver- knüpfung von Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit Art. 13 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage keine von der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten und somit keine Änderung des Prozessthemas. Entgegen der Auffassung der Verteidigung waren Sportaktivitäten ohne Körperkon- takt gerade nicht uneingeschränkt zulässig, sondern nur unter den Voraussetzun- gen nach Art. 6e Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Konkret musste in Innenräumen (Ziff. 1) eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Dies geht gleichermassen auch aus den von der Ver- teidigung genannten Erläuterungen des Eidgenössisches Departement des Innern 13 (EDI) vom 28. Oktober 2020 hervor (S. 10). Auf das Tragen einer Gesichtsmaske konnte in grossen Räumlichkeiten verzichtet werden, wenn zusätzliche Abstands- vorgaben und Kapazitätsbeschränkungen galten (Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage). Ziffer 3.1ter Bst. a des Anhangs der Covid-19- Verordnung besondere Lage sah diesbezüglich vor, dass die Platzverhältnisse so bemessen sein müssen, dass pro Person mindestens 15m2 Fläche zur aussch- liesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder wirksame Abschrankungen zwi- schen den einzelnen Personen angebracht werden. Wie dargelegt, fehlte es vorlie- gend sowohl an der 15m2 grossen Fläche als auch an den räumlichen Flächenab- grenzungen oder Abschrankungen, weshalb auf das Tragen der Hygienemaske nicht verzichtet werden durfte (Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Ziff. 3.1ter Bst. a des Anhangs zur Covid-19-Verordnung be- sondere Lage). Allein der Umstand, dass es sich beim Fitnesscenter um eine gros- se Räumlichkeit handelte (gemäss dem Beschuldigten war dieses 800m2 gross [pag. 186 Z. 43 f.]), führte – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Beru- fungsbegründung, pag. 335) – allein nicht zum Wegfall der Maskenpflicht. Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der zweite Satz in Ziffer 3.1ter Bst. a des Angangs zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Mindestfläche von 4m2 pro Person) nicht anwendbar ist, zumal erstellt ist, dass die am 30. November 2020 trainierenden Personen im Zuge ihres Trainings die Geräte, mithin ihre Plätze, wechselten. Der Beschuldigte wusste gemäss Beweisergebnis um die während der Tatzeit gel- tenden Bestimmungen und handelte trotzdem willentlich. Ihm ist damit vorsätzli- ches Handeln anzulasten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 30. November 2020, schuldig zu erklären. 11. Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Strafbefehl vom 4. Februar 2022) 11.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, sich der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichtbeachten der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, mehrfach be- gangen am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr und früher, schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 88): Der Beschuldigte als Bewilligungsinhaber des Fitnesscenters D.________ AG unterliess es, seine Pflichten zu erfüllen, indem er die Vorschriften des Bundes nicht einhielt. So ermöglichte er seiner Kundschaft während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten der D.________ AG auf das vorge- schriebene Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Konkret trugen während der Kontrolle am 20.01.2022 weder Kundschaft, noch Angestellte die vorgeschriebenen Hygienemasken. Ferner unter- 14 liess er es in seiner Funktion als Verantwortlicher, die Kundschaft vor Nutzung der Räumlichkeiten auf den Besitz eines Impf- oder Genesungszertifikat zu überprüfen, so dass er seiner Kundschaft faktisch die Nutzung der Räumlichkeiten der D.________ AG erlaubte, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- und Genesungszertifikat verfügten. 11.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234). Darauf kann verwiesen werden und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 11.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass gestützt auf den Be- richts- und Anzeigerapport, die Aussagen der Zeugin E.________, die Fotodoku- mentation vom 20. Januar 2022 und den Screenshot ab der Webseite des Fitness- centers erstellt sei, dass am 20. Januar 2022 anlässlich der Polizeikontrolle mehre- re Personen ohne Schutzmaske an Fitnessgeräten trainiert hätten, der Beschuldig- te und sein Team nicht um die Einhaltung der zum Tatzeitpunkt geltenden Mas- kenpflicht besorgt gewesen seien, das Fitnesscenter im Internet mit zertifikatsfrei- em Training geworben habe und der Beschuldigte und sein Team nicht konsequent kontrolliert hätten, dass einzig Personen, welche ein Zertifikat vorweisen konnten, Zutritt zum Fitnesscenter erhalten hätten. Der angeklagte Sachverhalt sei folglich erstellt (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234 ff.). 11.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr Inha- ber des Fitnesscenters an der F.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) war. Nicht strittig ist weiter, dass während der Polizeikontrolle vom 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr 10 Personen trainierten und mehrere Mitarbeitende, nicht hingegen der Beschuldigte, anwesend waren. Weder Kundschaft noch Angestellte haben ei- ne Hygienemaske getragen. Unbestritten ist weiter, dass zwei trainierende Perso- nen kein Impf- oder Genesungszertifikat vorweisen konnten (vgl. Berufungsbe- gründung, pag. 336). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass er seiner Kundschaft ermöglicht habe, während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das vorgeschriebene Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Weiter bestreitet er, dass er es unterlassen habe, den Besitz von Impf- oder Genesungszertifikate zu überprüfen und so seiner Kundschaft die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness- centers erlaubt habe, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- oder Genesungszertifikat verfügt hätten. 11.5 Beweiswürdigung der Kammer 11.5.1 Zur Beweisfrage, ob der Beschuldigte seine Kundschaft am 20. Januar 2022 ohne Hygienemaske in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters trainieren liess Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr unbe- strittenermassen auf 10 trainierende Kundinnen und Kunden und mehrere Mitarbei- 15 tende des Fitnesscenters traf, wobei weder Kundschaft noch Angestellte eine Hy- gienemaske trugen. Dass der Beschuldigte seiner Kundschaft nicht ermöglicht ha- ben will, in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das Tragen von Hygiene- masken zu verzichten, ist bereits vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Zu- dem führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass keine Hinweise dafür bestehen und dies auch äusserst unwahrscheinlich wäre, dass gleich sämtliche am 20. Januar 2022 anwesenden Personen, insbesondere die zehn trainierenden Kundinnen und Kunden, alle von der Maskenpflicht befreit gewesen wären. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Zeugin E.________ kontrollierte Kundin dieser ge- genüber mit Sicherheit mitgeteilt hätte, wenn sie – aus welchen Gründen auch im- mer (bspw. medizinischer Art; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung be- sondere Lage) – von der Maskenpflicht befreit gewesen wäre (vgl. dazu die Aussa- gen der Zeugin E.________, pag. 177 Z. 16 ff. und Z. 22 ff.). Aus den Bildern vom 20. Januar 2022 geht schliesslich deutlich hervor, dass die angetroffenen Kundin- nen und Kunden in den Innenbereichen des Fitnesscenters und nicht etwa im Aus- senbereich trainierten (pag. 85 und die Aussagen der Zeugin E.________, pag. 176 Z. 17 ff und Z 32 f.; für den Aussenbereich, vgl. pag. 86; siehe zudem die Aus- führungen unter E. III.11.5.2 hiernach). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt und wie bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022 geltend machte, seitens des Fitnesscenters sei «überall» auf die geltenden Verordnungen, mithin die Mas- kenpflicht, hingewiesen worden, die aktuellen Plakate seien gehangen (pag. 187 Z. 32 ff. und Z. 45 f.; pag. 105 Z. 51 und pag. 106 Z. 66 f. und Z. 73 f.). Die Verant- wortung dafür, dass die am 20. Januar 2022 anwesenden Personen trotzdem keine Hygienemasken trugen, versuchte er von sich zu schieben, indem er den Vergleich zu einer Person ohne Maske auf einem Perron heranzog – diesfalls sei auch diese Person selbst verantwortlich und nicht die G.________ (pag. 187 Z. 36 ff.). Glei- ches versuchte er offensichtlich mit seinen Ausführungen, wonach das Fitnessper- sonal nicht mit Polizisten gleichzusetzen sei. Man habe die Kundschaft auf die Maskenpflicht hingewiesen, aber auch den gesunden Menschenverstand walten lassen (pag. 187 Z. 38 ff.). «Jede Person weiss wohl selber, wieso sie die Maske kurz abzieht» (pag. 187 und Z. 44 f.). Die Kundschaft sei nicht «mit Gewaltanwen- dung gezwungen [worden], die Maske anzuziehen» (pag. 187 Z. 42 f.). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach das Fitnesspersonal gegenüber Kunden geäussert hätte, dass die Maske lediglich mitgeführt und im Falle einer Polizeikontrolle sofort angezogen werden müsse, wobei mit einem lauten Pfiff vor einer solchen Kontrolle gewarnt würde, gab der Beschuldigte zudem offen an: «Es gab Personen, die der- artige Coronaleugner waren, dass man sie auf diese Weise so weit als möglich zu- frieden stellen wollte» (pag. 106 Z. 67 ff.). Folglich geht sowohl aus der am 20. Ja- nuar 2022 angetroffenen Situation als auch aus den Aussagen des Beschuldigten deutlich hervor, dass dieser zwar die entsprechendem «Plakate» mit dem Hinweis auf die Maskenpflicht aufgehängt hat (vgl. dazu auch pag. 87), darüber hinaus aber als Inhaber des Fitnesscenters nicht dafür sorgte, dass die Maskenpflicht von Kundschaft und Personal tatsächlich eingehalten wird. 16 Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Viel- mehr ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zu bestätigen, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte und sein Team um die Einhaltung der zum Tatzeitpunkt gel- tenden Maskenpflicht nicht besorgt war. 11.5.2 Zur Beweisfrage, ob der Beschuldigte seine Kundschaft am 20. Januar 2022 ohne Impf- oder Genesungszertifikat in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters trainieren liess Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr im Fit- nesscenter auf zwei trainierende Personen traf, welche kein Impf- oder Gene- sungszertifikat vorweisen konnten. Dass es sich dabei um Physiokunden mit MTT- Verordnung (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 106 Z. 84 f., pag. 188 Z. 31 f., 35 f. und 38 ff.) oder Kundschaft handelte, welche aus anderen Gründen kein Zertifikat benötigt hätte, erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zu Recht aus, dass die am 20. Januar 2022 im Fitnesscenter angetroffenen Personen zwar nie förmlich be- fragt worden seien, jedoch auf die glaubhaften Angaben der Zeugin E.________ abgestellt werden könne. Diese gab im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Protokoll, sie könne sich gut an die Dame auf dem Laufband, sehr na- he am Eingangsbereich, erinnern. Diese habe keine Maske getragen und im Ge- spräch mit ihr habe sich herausgestellt, dass sie kein Zertifikat in irgendeiner Form und auch keinen negativen Test habe (pag. 176 Z. 15 ff. Z. 32 f.). Sie wisse noch, dass eine zweite Person kein Zertifikat gehabt habe oder zumindest nicht habe vorweisen können. Die kontrollierte Dame habe aber explizit gesagt, dass sie kei- nes habe (pag. 177 Z. 1 ff. und Z. 5 ff.). Sie bestätigte in der Folge auf Vorhalt auch die Passage des Anzeigerapports, wonach zwei Trainierende kein Zertifikat hätten vorweisen können, wobei eine Person angegeben habe, das Zertifikat zuhause vergessen zu haben und die andere, dass sie nicht über ein Zertifikat verfüge, na- mentlich weder geimpft noch genesen oder getestet sei (pag. 177 Z. 8 ff.). Sie ver- neinte auch explizit die Frage, ob die kontrollierte Dame eine MTT-Verordnung er- wähnt habe (pag. 177 Z. 16 ff. und Z. 22 ff.). Es ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die kontrollierten Personen, wären sie von der Zertifikatspflicht aus- genommen gewesen, diesen Umstand gegenüber der Polizei mit Sicherheit er- wähnt hätten. Somit haben am 20. Januar 2022 zwei Personen ohne Impf- oder Genesungszertifikat trainiert (was an sich unbestritten ist), obschon auch für diese eine Zertifikatspflicht bestanden hätte. Dass der Beschuldigte als Inhaber des Fitnesscenters den Besitz von Impf- oder Genesungszertifikaten überprüfte und seiner Kundschaft nur bei Vorhandensein ei- nes Zertifikats die Nutzung des Fitnesscenters erlaubte, ist bereits vor diesem Hin- tergrund nicht überzeugend. Zudem führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Fitnesscenter im Internet sogar mit zertifikatsfreiem Training warb: «KEINE ZERTI- FIKATSPFLICHT» (pag. 82 und 83), wobei jedenfalls aus dem Screenshot auf pag. 83 keine Beschränkung derselben auf den Aussenbereich des Fitnesscenters zu entnehmen ist, wie dies der Beschuldigte geltend machte (pag. 189 Z. 20). Der Beschuldigte musste diesbezüglich denn auch gleich selbst einräumen, «das hätte man vielleicht noch mehr präzisieren müssen» (vgl. pag. 189 Z. 18 ff. und Z. 24 f.). 17 Zudem trainierte die Frau, welche die Zeugin E.________ kontrollierte und welche über kein Zertifikat verfügte, klarerweise im Innenbereich (pag. 85 [Bild oben rechts] und die Aussagen der Zeugin E.________, pag. 176 Z. 17 ff. und Z 32 f.; für den Aussenbereich, vgl. pag. 86). Weiter überzeugen auch die Aussagen des Be- schuldigten nicht, wonach die Personen vielleicht draussen trainiert hätten und schnell reingekommen seien (pag. 189 Z. 5 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, trainierte die auf pag. 85 (Bild oben rechts) ersichtliche Frau auf dem Cross- trainer im Innenbereich und ist offensichtlich nicht einfach «nur ganz kurz» reinge- kommen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die weiteren Personen, welche auf pag. 85 ersichtlich sind. Somit ergibt sich aus der am 20. Januar 2022 angetroffe- nen Situation, den Aussagen der Zeugin E.________ und dem Internetauftritt des Fitnesscenters zweifelsohne, dass im Fitnesscenter auch Personen ohne Impf- oder Genesungszertifikat trainieren konnten und der Beschuldigte als Inhaber folg- lich nicht dafür sorgte, dass einzig Personen mit Impf- oder Genesungszertifikat den Zugang zu den Räumlichkeiten des Fitnesscenters gewährt wird. Wie die Vor- instanz weiter zutreffend erwog, passt nicht zuletzt die allgemeine Kritik des Be- schuldigten an der Zertifikatspflicht dazu, dass er diese – wie dargelegt – nicht ernst nahm (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Es ist folglich nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigte bzw. seine durch ihn zu instruie- renden Angestellten am 20. Januar 2022 nicht konsequent kontrollierten, dass ein- zig Personen, welche ein Zertifikat vorweisen konnten, Zutritt zum Fitnesscenter erhielten. 11.5.3 Zum Wissen des Beschuldigten Zum Wissen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Be- schuldigte um die zum Tatzeitpunkt geltenden Regelungen gewusst habe (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Es kann auf die gemachten Ausführungen unter E. III.10.5.3 verwiesen werden. Zudem führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft explizit aus, dass die Maskenpflicht in der Verordnung, welche im Strafbefehl aufgeführt sei, gestanden sei (pag. 105 Z. 46 f.). So machte das Fitnesscenter auf die Masken- und Zertifikatspflicht denn auch mittels Plakate aufmerksam (pag. 87). 11.5.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Anklagesachverhalt insofern wie angeklagt zugetragen hat als der Beschuldigte am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr als Inhaber des Fitnesscenters seiner Kundschaft ermöglichte, während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das Tragen von Hygienemasken zu verzichten. Konkret tru- gen während der Kontrolle am 20. Januar 2022 weder Kundschaft noch Angestellte die vorgeschriebenen Hygienemasken. Ferner unterliess der Beschuldigte es, die Kundschaft vor der Nutzung der Räumlichkeiten auf den Besitz eines Impf- oder Genesungszertifikats zu überprüfen, so dass er seinen Kundinnen und Kunden fak- tisch die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnesscenters erlaubte, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- und Genesungszertifikat verfügten. Der Beschuldigte wusste um die im Tatzeitraum geltenden Regelungen. Nicht 18 nachgewiesen werden kann hingegen, dass der Beschuldigte auch im angeklagten Tatzeitraum «und früher» das vorgeworfene Verhalten an den Tag legte. Eine will- kürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. 11.6 Rechtliche Würdigung 11.6.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.): Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b EpG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone in der be- sonderen Lage Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anord- nen kann. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erliess der Bun- desrat am 23. Juni 2021 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage). Obwohl ebendiese Verordnung per 17. Februar 2022 ausser Kraft gesetzt wurde, hindert Art. 2 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit, wie bereits unter II.13.1.1. Rechtliche Grundlagen hiervor ausgeführt, nicht. Nach Art. 28 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 13. Januar 2022) wurde bestraft, wer als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Art. 13, 20 Abs. 2 der Verordnung nicht einhielt. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage statuierte, dass öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe unter anderem im Bereich Sport, in denen den Besucherinnen und Besucher nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken mussten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage musste für sportliche Aktivitäten von mehreren Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben der Zugang auf Personen mit Impf- und Genesungszertifikat beschränkt werden und es bestand die Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske nach Art. 6. Diese Bestimmung wiederum hielt in Abs. 1 fest, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen musste. Ausnahmen von dieser Regelung waren in Abs. 2 geregelt. Ausgenommen waren demnach unter anderem Personen, die im Bereich Sport gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verord- nung von der Maskenpflicht ausgenommen waren (Abs. 2 Bst. f), d.h. Leistungsportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic besassen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands waren (Art. 20 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie Sportlerinnen und -sportler in Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellen Spielbetrieb oder einer nationalen Nach- wuchsliga angehörten (Art. 20 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). 11.6.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte als Inhaber des Fitness- centers seiner Kundschaft am 20. Januar 2022 um 17:15 Uhr erlaubte, während des Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters auf das Tragen von Hy- gienemasken zu verzichten. Konkret trugen während der Kontrolle am 20. Januar 2022 weder Kundschaft noch Angestellte die vorgeschriebenen Hygienemasken. Weiter unterliess der Beschuldigte es, die Kundschaft vor der Nutzung der Räum- lichkeiten auf den Besitz eines Impf- oder Genesungszertifikats zu überprüfen, so dass er seinen Kundinnen und Kunden faktisch die Nutzung der Räumlichkeiten 19 des Fitnesscenters erlaubte, selbst wenn diese nicht über das dazu notwendige Impf- und Genesungszertifikat verfügten. So trainierten am 20. Januar 2022 zwei Personen ohne Impf- oder Genesungszertifikat. Damit hat der Beschuldigte den ob- jektiven Tatbestand von Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besonde- re Lage erfüllt. Der Beschuldigte wusste um die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen und handelte trotzdem willentlich. Ihm ist vorsätzliches Handeln anzulasten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen Art. 28 Bst. a i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 13 Abs. 2 Co- vid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 20. Januar 2022, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 240 f.). Art. 25 Abs. 1 Covid-19 V i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG, Art. 13 Bst. a Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand: 2. November 2020) und Art. 28 Bst. a Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Stand: 13. Januar 2022) sehen als Strafe eine Busse bis CHF 10'000.00 vor (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Staats- anwaltschaftskonferenz (SSK) zum Strafmass bei Straftaten im Bereich Covid-19. Diese Empfehlungen schlagen bei Fehlen eines Schutzkonzeptes für den Organi- sator bzw. Betreiber eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 und bei einem un- genügenden Schutzkonzept eine solche von CHF 500.00 vor. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass der Weiterbetrieb des Fitnesscenters verschuldensmässig schwerer wiegt als das blosse Fehlen eines Schutzkonzepts. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Widerhandlung trotz der polizeilichen Kontrolle vom 26. No- vember 2020 und der ausdrücklichen Aufforderung zur Schliessung des Fitness- centers fortsetzte. Dies zeugt von einem nicht unerheblichen deliktischen Willen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Nach Ansicht der Kammer scheint für die Widerhand- lung gegen Art. 16 Abs. 1 Bst. g Covid-19 V vom 26. und 30. November 2020 eine Busse von CHF 1'500.00 (Einsatzstrafe) und für die Widerhandlung gegen Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 30. November 2020 eine Busse von CHF 1’000.00 als angemessen. Letztere ist auf- grund des engen Zusammenhangs mit ½, ausmachend CHF 500.00, zur Einsatz- strafe zu asperieren. Dies ergibt eine Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung von 20. Januar 2022 festgesetzte Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 erscheint dem im leichten Bereich anzusie- 20 delnden Verschulden des Beschuldigten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich von den Schutzmassnahmen nicht beeindrucken liess und seine wirtschaft- lichen Interessen in den Vordergrund stellte, als angemessen und diese ist zu- sammen mit der Vorinstanz im Umfang von ⅔, ausmachend CHF 1'000.00, zu as- perieren. Es resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Be- schuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Um- stände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Der Beschuldigte hat namentlich keine Vorstrafen (pag. 168). Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschul- digten ist nicht erkennbar. Diese Umstände sind neutral zu werten. Somit sind ins- gesamt keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden von der erstin- stanzlichen Busse von CHF 3'000.00 abzuweichen. Solche wurden von der Vertei- digung denn auch nicht geltend gemacht. Einer höheren Busse würde sodann das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen. Die Busse wird daher auf CHF 3'000.00 festgelegt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung 12. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Auch in oberer Instanz erfolgen Schuld- sprüche. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'720.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 13. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zu- folge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Massnahmen zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; Stand: 25. bzw. 30. November 2020) durch Nichtbeachten der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, begangen bzw. festge- stellt am 26. und 30. November 2020 in C.________ (Ortschaft); 2. der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand: 2. November 2020), begangen am 30. November 2020 in C.________ (Ortschaft); 3. der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; Stand: 13. Januar 2022) durch Nichteinhalten seiner Verpflichtungen als Betrei- ber eines Fitnesscenters, begangen am 20. Januar 2022, in C.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 47, 49. Abs. 1, 106 StGB, Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG, Art. 16 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2, 25 Abs. 1 Verordnung über Massnahmen zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie (Stand: 25. bzw. 30. November 2020), Art. 6e Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 13 Bst. a Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand: 2. November 2020), Art. 6 Abs. 1, 13 Abs. 2, 20 Abs. 2 Bst. a und b, 28 Bst. a Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand: 13. Januar 2022) Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'720.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. 22 II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit BAG (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 25. August 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23