Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und weiterzuführenden Sicherheitshaft weiterhin keine Überhaft. Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Die Verlängerung der Sicherheitshaft ist somit auch verhältnismässig. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).