Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die Vorgeschichte, die Rückfallgefahr und die mangelnde Krankheitseinsicht von A.________, welche zunächst im Vordergrund der stationären therapeutischen Massnahme stehen wird, ordnet die Kammer die stationäre therapeutische Massnahme an. Die Dauer der zu erwartenden stationären – mithin freiheitsentziehenden – Massnahme wird die bisherige Haftdauer somit voraussichtlich übersteigen. Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und weiterzuführenden Sicherheitshaft weiterhin keine Überhaft.